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Schenkungen im Todesfall

Zu Lebzeiten wenden viele Menschen einige Mühe auf, ihr Vermögen zu vermehren. Für die Zeit nach dem Tode trifft nur jeder Vierte eine persönliche Nachlassregelung, davon ist wiederum ein hoher Prozentsatz unklar abgefasst oder gar unwirksam.

Testament

In einem Testament müssen Sie klar den oder die Erben bestimmen. Dies können auch gemeinnützige Organisationen sein. Der Erbe übernimmt den Nachlaß mit allen Rechten und Pflichten, darunter auch die Übernahme der Bestattungskosten und die Haushaltsauflösung.

Ein Testament müssen Sie entweder in Gänze eigenhändig aufschreiben und unterschreiben – oder Sie wählen die notarielle Form. Dadurch ist ausgeschlossen, daß Ihr letzter Wille in juristischer Hinsicht uneindeutig ist, daß eine Urkunde wegen Formfehlern gar unwirksam wird und so weiter. Außerdem kann ein Notar Sie in bezug auf alle Fragen und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten kompetent beraten. Notarielle Testamente werden in Verwahrung genommen, garantieren die in jedem Fall ordnungsgemäße Durchführung des letzten Willens und sparen den Erben sogar Kosten – andernfalls müßten diese beim Amtsgericht einen Erbschein beantragen, um sich bei Banken, Grundbuchämtern etc. ausweisen zu können (was Wochen dauern und schon bei recht geringem Nachlaßwert leicht 200 Euro kosten kann).

Sie können eine Testamentsvollstreckung verfügen, was z.B. dann sinnvoll ist, wenn die Erben durch Minderjährigkeit, Unerfahrenheit o.ä. mit der Ordnung des Nachlasses wahrscheinlich überfordert sind. Wenn Sie nichts anderes bestimmen, hat der Testamentsvollstrecker u.a. den Nachlass in Besitz zu nehmen und Ihre letztwilligen Verfügungen auszuführen.

Sie können ein Testament einzeln oder gemeinschaftlich errichten, wobei letzteres nur bei Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich ist. Ein Erbvertrag dagegen ist auch zwischen unverheirateten Menschen möglich. Er bedarf immer der notariellen Form und kann nicht mehr einseitig verändert werden.

Vermächtnisse und Schenkungen auf den Todesfall

In einem Testament können Sie neben der Bestimmung von Erben auch Vermächtnisse festlegen, d.h. bestimmte Personen mit einzelnen Gegenständen bzw. Vermögenswerten bedenken. Rechtlich handelt es sich nicht um eine Eigentumsübertragung, sondern um einen schuldrechtlichen Anspruch, d.h. die Erben müssen das Vermächtnis herausgeben.

Zwei andere Möglichkeiten, die einen Vertrag mit dem Beschenkten erfordern, sind die Schenkung auf den Todesfall und der Vertrag zu Gunsten Dritter im Todesfall. Die Schenkung ist hier nicht Teil der Erbmasse und geht im Todesfall direkt an den Beschenkten über. Damit ist ein Widerrufsrecht der Erben ausgeschlossen, nicht aber Ihr eigenes Widerrufsrecht zu Lebzeiten.

Da die Übergänge und rechtlichen Fragen hier sehr kompliziert sind, bedürfen alle diese Möglichkeiten dringend fachlicher Beratung.

Beispiel Schenkung einer Immobilie im Todesfall: Hier wird ein notarieller Vertrag geschlossen, in dem Sie Ihren entsprechenden Willen erklären und sich verpflichten, über die Immobilie nicht ohne Zustimmung des Beschenkten zu verfügen. Es kann außerdem ein Vorbehalt formuliert werden, so daß Sie in einer wirtschaftlichen Notlage wieder auf die Immobilie zurückgreifen können.

Sonderfall Lebensversicherung: Eine Kapital-Lebensversicherung dient gewöhnlich der Vorsorge für das Alter und wird nach der vereinbarten Laufzeit ausgezahlt. Beim Abschluß einer solchen Versicherung kann direkt ein Bezugsberechtigter angegeben werden für den Fall, daß der Versicherte dann nicht mehr am Leben ist. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht ist die Zustimmung des unwiderruflich Begünstigten erforderlich.

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